• Problemfall Wohngemeinschaft
  • Oktoberfestzeit-Achtung Fahrzeugführer
  • Aufhebungsvertrag
  • Steinschlag durch Mäharbeiten-wer haftet?
  • Gebrauchtwagenkauf-So bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen
  • Urlaubsanspruch und Urlaubsgewährung
  • Scheidung-zu teuer für mich?
  • Kleinreparaturen in der Wohnung
  • Nach Trunkenheitsfahrt zur MPU?
  • Kündigung bei Eigenbedarf
  • Wechselmodell zur Kindesbetreuung
  • Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis
  • Verkehrsunfall-Warum zum Anwalt?
  • Mietrecht bei Antennenfernsehen und Umstellung auf DVB-T 2
  • Trennung und Erbrecht
  • Krank zur Arbeit?
  • Unfall mit ausländischem Fahrzeug

Glücks- oder Problemfall: Wohngemeinschaft?

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 08.10.2017

Nicht nur bei Studenten, sondern zunehmend auch bei Berufstätigen und Senioren ist die Wohngemeinschaft beliebt. Praktisch ist die Wohngemeinschaft ein lockerer Zusammenschluss von mehreren Personen, die eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam bewohnen. In rechtlicher Hinsicht ist die WG allerdings nicht problemlos.
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft verbinden sich oftmals - ohne es zu wissen - zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei der Ausgestaltung des Mietvertrages sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar, die jeweils Vor-und Nachteile für Vermieter und Mieter haben. Probleme können sich insbesondere hinsichtlich der Haftung der WG-Mitglieder während und nach Beendigung ihrer WG-Zeit, aber auch hinsichtlich der Haftung eines neu eintretenden Mitgliedes und bei einem Bewohnerwechsel ergeben. Grundsätzlich gibt es 3 Vertragsvarianten:
Die erste Variante ist, dass nur eine Person die Wohnung anmietet und alleiniger Vertragspartner des Vermieters wird und die anderen Personen als Untermieter aufnimmt. Hierfür benötigt der Hauptmieter eine sog. Untermieterlaubnis des Vermieters, günstigstenfalls bereits im Mietvertrag erteilt. Der Hauptmieter ist alleiniger Schuldner des Vermieters, zahlt der Untermieter keine Miete, ist das zunächst einmal das Problem des Hauptmieters. Andererseits hat der Vermieter auch nur den Hauptmieter als Schuldner, wird dieser zahlungsunfähig, kann er keine Mietzahlungen von den Untermietern verlangen. Der Vermieter muss nur dem Hauptmieter die Wohnung kündigen, die Untermieter müssen aber ebenfalls ausziehen.
Bei einer anderen Variante schließen sämtliche Mitbewohner mit dem Vermieter einen Vertrag, werden somit alle Hauptmieter. Dies führt regelmäßig zu Problemen wenn ein Mieter ausziehen möchte, da der Mietvertrag nur gemeinsam gekündigt werden kann. Und der Vermieter hat gleich mehrere Schuldner, er kann die gesamte Miete von einem WG-Mitglied verlangen.
Bei der dritten Variante schließt der Vermieter mit jedem WG-Mitglied einen einzelnen Mietvertrag. Hier sind die Vertragsparteien flexibel und der einzelne Mieter haftet nicht für die Schulden der anderen Mitbewohner. Allerdings bedeutet dies auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand für den Vermieter. Vorab sollte von dem Vermieter und den WG-Mitgliedern abgeklärt werden, welches Vertragsmodell empfehlenswert ist und welche vertraglichen Vereinbarungen u.a. in Bezug auf den Wechsel von Mitgliedern der WG aufgenommen werden sollten.


Oktoberfestzeit – Achtung Fahrzeugführer!

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 10.09.2017

Der Herbst hat begonnen und damit auch die Zeit der Oktoberfeste. Selbstverständlich muss man sich als Fahrzeugführer – ob man mit dem Auto, Motorrad oder auch mit dem Rad unterwegs ist – darüber im Klaren sein, dass das Bier nur kontrolliert genossen werden darf. Ansonsten drohen Bußgeld- oder Strafverfahren, Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wichtig ist es jedoch auch, dass mit betrunkenen Fußgängern auf den Straßen zu rechnen ist. Als Autofahrer müssen Sie in der Umgebung von Volksfesten Ihre Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen. Kommt es nämlich zu einem Unfall mit einem Betrunkenen, können Sie sonst zu einer Mithaftung herangezogen werden.
So entschied das Amtsgericht München nach einem Unfall im Oktoberfestbereich. Eine Motorradfahrerin fuhr gegen Mitternacht mit der zulässigen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, als ein angetrunkener Wiesn-Besucher direkt vor ihr Motorrad lief. Sie stürzte, wodurch sie mehrere Verletzungen erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Den Sachschaden wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, ebenso begehrte sie ein Schmerzensgeld.
Das Gericht sprach der Motorradfahrerin nur die Hälfte des Sachschadens zu. Die Motorradfahrerin trug nach Auffassung des Gerichts eine Mitschuld am Unfall. Zur Oktoberfestzeit sind „nächtens amtsbekannt größere Mengen Betrunkener“ (Zitat aus der Urteilsbegründung) unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Weil die Motorradfahrerin ihre Geschwindigkeit darauf nicht angepasst hatte, bekam sie unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens auch kein Schmerzensgeld. (AG München, Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 331 C 22085/07)


Aufhebungsvertrag, angedrohte Kündigung, Abfindung?

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 27.08.2017

Auch in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs und steigender Nachfrage sind für Arbeitnehmer der Arbeitsplatz und ihr berufliches Schicksal nicht sicher. Es gibt vielfältige Gründe dafür, dass Arbeitnehmern vom Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages verbunden mit der Androhung einer Kündigung „angeboten“ wird. Die betroffenen Arbeitnehmer fühlen sich in dieser Situation häufig überrumpelt und wie unter Schock.
Wichtig ist zu wissen, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Eine Kündigung bedarf laut Gesetz zwingend der Schriftform. Ebenso muss niemand einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers sein Arbeitsverhältnis freiwillig zu beenden. Ob der Arbeitgeber die angedrohte Kündigung wahr macht, muss sich erst zeigen.
Weit verbreitet ist aber der Irrglaube, dass man bei einer Kündigung automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Auch trifft es nicht zu, dass ein Kündigungsschutzprozess eine Abfindung zum Ziel haben muss. Gegen die Kündigung kann nur auf Feststellung der Unwirksamkeit und Weiterbeschäftigung geklagt werden.
Ob und zu welchen Konditionen ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte nur nach gründlicher Überlegung und Abwägung erfolgen, und auch nur, wenn er sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren ist. WICHTIG! Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft und kann deshalb auch nicht widerrufen werden. Um in der Folge keinen Fehler zu machen, sollte der Arbeitnehmer immer um Bedenkzeit bitten und sich anwaltlichen Rat einholen.


Steinschlag durch Mäharbeiten – wer haftet?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 16.07.2017

Es ist Sommer und die Gräser und Sträucher wachsen – auch an den Straßenrändern. Für die gute Sicht ist es wichtig, dass diese regelmäßig zurückgeschnitten werden. Zuständig hierfür sind je nach Straßentyp der Bund, das Land, der Landkreis oder die Gemeinde. Es kommt immer wieder vor, dass bei den Mäharbeiten auch kleine Steine aufgeschleudert werden, die vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigen oder gar Passanten verletzen. Wer kommt in einem solchen Fall für die Schäden auf?
Gern werden Forderungen von Geschädigten mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten nicht vorliege und es sich um ein sogenanntes allgemeines Lebensrisiko handelt, wenn doch einmal etwas passiert.
Dieser Argumentation hat jedoch die Rechtsprechung eine Absage erteilt: Selbstverständlich ist die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften des jeweils verwendeten Gerätes – etwa die Einhaltung von Sicherheitsabständen – oberstes Gebot. Die Grünfläche ist auf größere Steine oder sonstige Gegenstände abzusuchen. Der Verkehr ist vor den Gefahren von aufschleudernden Steinen durch aufgestellte Warnhinweise zu schützen. Weiter ist gegebenenfalls eine Schutzplane zu errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einzusetzen. Letztlich sollte eine verkehrsärmere Tageszeit für die Durchführung der Mäharbeiten ausgewählt oder diese bei Vorbeifahrt von anderen Verkehrsteilnehmern unterbrochen werden.
Nach Einhaltung dieser Sicherungsmaßnahmen dürfte keinem Passanten mehr etwas zustoßen. Kommt es nun aber mangels der nötigen Vorbereitungen zu einem Schaden, greift der Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der Geschädigte erhält seinen Schaden ersetzt. Oft ist hierfür jedoch anwaltliche Hilfe unabdingbar.


Gebrauchtwagenkauf – so bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 18.06.2017

Gerade haben Sie einen Gebrauchtwagen gekauft und kurz danach hat er einen Motorschaden? In so einem Fall greift die Gewährleistung. Folgendes sollten Verbraucher jedoch wissen, damit sie nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Der Gebrauchtwagenhändler ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet, die grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe des Wagens läuft. Eine Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr – ist durch ausdrückliche Vereinbarung möglich. Private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, können die gesetzliche Gewährleistung aber ausschließen.
Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden an Motor oder Getriebe. Bei üblichen Verschleißteilen aber, wie etwa Öl und Bremsbeläge, greift die Gewährleistung nicht. Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist nicht immer einfach. Oftmals kommt es auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs an. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf haben es Autokäufer recht einfach: Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. Danach dreht sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass der Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.
Um Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, verkaufen viele Händler ältere Fahrzeuge nur noch im Kundenauftrag oder aber als ihren eigenen privaten Pkw, um so einen Vertrag zwischen Privatpersonen ohne Gewährleistungsrechte zu schließen. Will der Käufer den Schaden nicht hinnehmen, muss er nachweisen, dass der Händler doch nicht im Privatauftrag verkauft hat. Hier ist es wichtig, von Anfang an Beweise zu sichern, wie das Internetinserat auszudrucken und die Verhandlungen im Beisein eigener Zeugen zu führen. Weiter kann auch der Vorbesitzer Auskunft darüber geben, an wen er sein Fahrzeug verkauft hat.
Bei Problemen mit einem fehlerhaften Gebrauchtwagen ist frühzeitiger anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Besteht eine Verkehrsrechtschutzversicherung, übernimmt diese die entstehenden Kosten, auch für eine notwendige Klage.


Ab in den Urlaub - Urlaubsanspruch und Urlaubsgewährung

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 04.06.2017

Urlaubsregelungen können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Generell hat jeder Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zwingend Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Und zwar alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnlichen Personen, Aushilfskräfte und „geringfügig“ Beschäftigte.
Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt 24 Werktage, wobei von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen wird. Für Arbeitnehmer, die nicht sechs Tage in der Woche arbeiten, muss der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Arbeitstage umgerechnet werden. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist unabdingbar.
Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren (mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage) und bei der zeitlichen Festlegung sind die Urlaubswünsche und berechtigten Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Diese Grundsätze hat der Arbeitgeber auch bei der Anordnung von „Betriebsferien“ zu beachten. Betriebsferien dürfen daher nicht in Zeiten angeordnet werden, in denen keine Schulferien sind.
Gewährt der Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, obwohl keine dringenden, erheblichen betrieblichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, darf sich der Arbeitnehmer nicht selbst beurlauben, sonst riskiert er eine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber kann im Wege eines Eilverfahrens durch das Arbeitsgericht zur Gewährung des Urlaubs verpflichtet werden.


Scheidung - zu teuer für mich?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 21.05.2017

Eine Scheidung und die Klärung der damit zusammenhängenden Probleme kosten bekanntlich viel Geld. Für viele gerichtliche Verfahren besteht Anwaltszwang. So muss bei einer Scheidung mindestens ein Rechtsanwalt beauftragt werden, in vielen anderen Verfahren müssen sogar beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt haben.
Was aber, wenn die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen? Niemand muss verheiratet bleiben, nur weil er außerstande ist, die Kosten zu tragen. Es besteht die Möglichkeit, eine staatliche Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erlangen, die im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet wird. In etwa 70 % der Scheidungsverfahren wird mindestens einem der Ehegatten VKH bewilligt. Beauftragt derjenige Ehegatte, der die Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung erhält, den Rechtsanwalt und hat der andere Ehegatte weder einen eigenen Rechtsanwalt noch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, braucht er bei Zustimmung zur Scheidung nur die halben Gerichtskosten zu zahlen. Können beide Ehepartner bei der Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen, fallen für beide auch keine Kosten an. Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung kann daher zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe ist ein amtliches Formular (Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers) zu verwenden. Verfahrenskostenhilfe bekommt derjenige, der aufgrund einer schwachen Einkommenssituation oder einer hohen Belastung mit Verbindlichkeiten die anfallenden Kosten nicht aufbringen kann. Berücksichtigt werden so auch die Unterhaltsverpflichtungen, Miete, Nebenkosten, Werbungskosten und Kreditraten. Sonstiges Vermögen wie Lebensversicherungen oder Sparguthaben ist unter Umständen jedoch einzusetzen.
Beim Ausfüllen des Formulars und der Antragstellung beim Gericht sind wir Ihnen selbstverständlich behilflich. Wir prüfen gern vorab, ob Sie Verfahrenskostenhilfe für Ihre familiengerichtlichen Verfahren gewährt bekommen können. Wenn Ihnen das Gericht tatsächlich einmal keine Hilfe gewährt, können Sie immer noch entscheiden, ob Sie das Scheidungsverfahren durchführen möchten oder nicht. Es besteht alternativ auch die Möglichkeit einer ratenweisen Zahlung der Anwaltskosten.


Kleinreparaturen in der Wohnung: Wer muss zahlen?

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 07.05.2017

Der Wasserhahn tropft, der Spülkasten läuft und der Türgriff klemmt. Wer bezahlt den Handwerker, der Mieter oder der Vermieter?
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Instandhaltungslasten einer Wohnung. Vermieter können jedoch Kosten für „Kleinreparaturen“ im Mietvertrag auf den Mieter umlegen. Allerdings unterliegen solche Regelungen in vorformulierten Mietverträgen einer besonderen gerichtlichen Kontrolle.
Die Kostentragungspflicht des Mieters darf sich explizit nur auf solche Gegenstände beschränken, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters in seiner Wohnung unterliegen. Das sind zum Beispiel Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Steckdosen, Armaturen. Strom-, Wasser- und Gasleitungen zählen nicht dazu und sind immer Sache des Vermieters. Kleinreparaturklauseln sind unwirksam, welche den Mieter zur Beauftragung eines Handwerkers oder selbst zur Vornahme der Kleinreparatur verpflichten. Zudem muss für jede Einzelreparatur ein Höchstbetrag festgesetzt worden sein, entweder als fester Betrag oder als prozentualer Teil der Miete. Von der Rechtsprechung werden Beträge bis 75 EUR, teilweise auch bis 110 EUR je Einzelreparatur als wirksam erachtet. Der Mieter muss nur Reparaturen bis zu dieser festgelegten Obergrenze zahlen. Liegen die Kosten höher, ist er nicht verpflichtet, sich an der Reparatur anteilig zu beteiligen. Dann muss der Vermieter die gesamte Reparatur zahlen. Des Weiteren muss im Mietvertrag ein Höchstbetrag für mehrere pro Jahr anfallende Kleinreparaturen festgesetzt worden sein. Auch diesbezüglich ist die Rechtsprechung noch nicht einheitlich, es wird eine Begrenzung von sechs bis acht Prozent der Jahresnettomiete als wirksam erachtet.


Nach Trunkenheitsfahrt zur MPU?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 23.04.2017

Wer alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt wird, muss mit einer strafrechtlichen Verurteilung und einem Fahrerlaubnisentzug rechnen. Um die Fahrerlaubnis zurück zu bekommen, ist ein Antrag auf Wiedererteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig. Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt vor, dass ab einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden muss. In den vergangenen Jahren tendierten die Fahrerlaubnisbehörden jedoch dazu, bereits schon nach einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern. Begründet wurde dies damit, dass ein Alkoholmissbrauch auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16). Geklagt hatten zwei Fahrzeugführer, die mit 1,28 bzw. 1,13 Promille unterwegs waren. Im Strafverfahren wurden sie jeweils wegen dieser Trunkenheitsfahrt verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde weigerte sich, den späteren Klägern die Fahrerlaubnis ohne die Vorlage des MPU-Gutachtens zu erteilen. Dagegen erhoben beide in getrennten Verfahren Klage und hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden. Es ist immer zu prüfen, ob zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU, unabhängig von der 1,6 Promille-Grenze.
Bereits ab dem Vorwurf, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Leichtfertige Angaben im Strafverfahren können nämlich im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus noch zu erheblichen Folgen führen.


Bundesgerichtshof stärkt Mieter-Rechte bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 09.04.2017

In Zeiten von knappen Wohnraum und steigenden Mietpreisen spielt die Kündigung des Eigentümers wegen Eigenbedarf eine immer größere Rolle. Grundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nach einigen Urteilen zugunsten von Vermietern, hat der Bundesgerichtshof in aktueller Rechtsprechung die Rechte der Mieter gestärkt. Die Bundesrichter geben nunmehr vor, dass Gerichte künftig in jedem Einzelfall die Interessen von Mietern und Vermietern gegeneinander abwägen müssen und eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Eigentümer ansonsten gewichtige Nachteile entstünden.
Im konkreten Streitfall sahen die Richter in Karlsruhe kein berechtigtes Interesse der Vermieterin für eine Kündigung, deren Ehemann seine Büroräume vergrößern und dafür eine benachbarte Wohnung als Aktenlager nutzen wollte, in der seit 40 Jahren ein Mieter lebte. Der Ehemann der Vermieterin könne auch woanders ein größeres Büro beziehen und in weiter entfernten Räumlichkeiten seine Akten lagern. Vor ca. fünf Jahren haben die Richter in einem ähnlichen Fall noch im Sinne eines Vermieters geurteilt.
Ob eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich und rechtmäßig ist, ist abhängig vom Kündigungs- und Eigenbedarfsinteresse des Vermieters und im Einzelfall zu prüfen. Es ist somit empfehlenswert als Vermieter, vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung, aber auch als Mieter nach Erhalt einer solchen, anwaltlichen Rat einzuholen.


Das Wechselmodell zur Kindesbetreuung

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 26.03.2017

Nach einer Trennung entscheiden sich immer mehr Eltern dafür, die Betreuung der gemeinsamen Kinder hälftig (etwa im Wochenrhythmus) aufzuteilen. Eine derartige Umgangsvereinbarung wird als „Wechselmodell“ bezeichnet. Bislang war das Wechselmodell nur durchführbar, wenn beide Eltern damit einverstanden waren. Ein gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnetes Wechselmodell gab es nicht.
Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nunmehr abgerückt (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater Umgang mit seinem 13-jährigen Sohn an jedem zweiten Wochenende. Das war dem Vater zu wenig. Er wollte eine hälftige Aufteilung der Betreuung im wöchentlichen Wechsel und zog vor Gericht. In den ersten beiden Instanzen verlor der Vater. Der BGH jedoch entschied nun erstmals, dass das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, auch wenn dies gegen den Willen eines Elternteils erfolgt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dabei sieht das Gesetz nicht vor, dass ein Elternteil zwingend die überwiegende Betreuung übernehmen muss. Das entscheidende Kriterium ist immer das Wohl des Kindes. Eine Anordnung des Wechselmodells darf nicht erfolgen, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Der von dem Kind geäußerte Wille hat mit steigendem Alter auch erhebliches Gewicht.
Zu betonen ist dabei aber, dass die hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erfordert. Bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern ist dies nicht gegeben, so dass ein Antrag auf ein Wechselmodell in diesen Fällen keinen Erfolg versprechen wird.


Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 12.03.2017

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch ohne Kündigung bestehen. Entscheidend ist, dass die Person „beschäftigungslos“ ist.
Eine Frau, weigerte sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweise Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz, ihre Arbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen Mobbings wieder aufzunehmen. Daraufhin war sie von ihrem Arbeitgeber ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und beantragte Arbeitslosengeld I. Sie stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, wollte aber das Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht kündigen, bevor sie nicht eine neue Stelle habe. Außerdem hatte sie ihren bisherigen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Versetzung verklagt.
Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld I ab. Die Frau stehe weiterhin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis und sei damit nicht arbeitslos. Das zuständige Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Für die Arbeitslosigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosengeld I reiche es aus, dass faktisch das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber faktisch beendet, indem sie sich weigere, wegen Mobbings an ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Auch habe sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Die Klägerin dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.
Es empfiehlt sich deshalb, bei allen Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über Anspruch auf ALG I anwaltlichen Rat einzuholen.


Verkehrsunfall – Warum zum Anwalt?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 26.02.2017

Sie stehen mit Ihrem Auto an einer roten Ampel. Plötzlich fährt der Hintermann auf. Die Schuldfrage ist eindeutig. Nun gilt es, Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Fall einer Reparatur die konkreten Reparaturkosten nach einem im Gutachten festgestellten Schaden oder einem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzen muss, ist meist klar. Auch wenn das Fahrzeug nicht repariert oder verkauft wird, kann der fiktive Reparaturaufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Abrechnung auf Gutachtenbasis wird lediglich der auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag in Abzug gebracht. Handelt es sich gar um einen Totalschaden, weil eine Reparatur tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des noch vorhandenen Restwertes. Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens übernimmt der gegnerische Versicherer, sofern nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt.
Für die Reparaturzeit oder die Dauer bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges können Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt werden. Auch eine unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges ist zu erstatten.
Daneben sind Abschleppkosten, Finanzierungskosten bei unfallbedingt notwendiger Kreditaufnahme sowie Fahrtkosten und eine Pauschale für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfallschaden durch Telefonate, Korrespondenz etc. geltend zu machen. Auch der Rückstufungsschaden, sofern zunächst die eigene Vollkaskoversicherung beansprucht wurde, ist vom Schädiger zu ersetzen.
Bei Personenschäden erfolgt eine Erstattung der Heilbehandlungskosten und des Verdienstausfallschadens. Weiter ist ein angemessenes Schmerzensgeld zu fordern. Wichtig und oft übersehen wird die Prüfung eines Haushaltsführungsschadens.
Oftmals sind Geschädigte nicht umfassend über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte informiert und können deshalb nicht den voll erlittenen Schaden geltend machen. Der gegnerische Versicherer wird hier wenig behilflich sein, denn jeder ist bestrebt, so wenig wie möglich zu zahlen. Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Versicherers, denn der Schaden muss von dem Geschädigten geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen, die Angelegenheit einem fachkundigen Rechtsanwalt zu übergeben. Die hierfür anfallenden Kosten sind ebenfalls vom Schadenverursacher bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu tragen.


Mietrecht bei Antennenfernsehen und Umstellung auf DVB-T 2

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 12.02.2017

Ende März 2017 beginnt der Umstieg vom digitalen Antennenfernsehen DVB-T der ersten Generation zum hochauflösenden Antennenfernsehen DVB-T2. Von der Umstellung sind all jene betroffen, die ihre Sender über eine DVB-T-Antenne empfangen. Wenn der Fernseher kein DVB-T2 HD kompatibles Empfangsteil hat, braucht man einen Decoder. Grundsätzlich können damit dann die öffentlich-rechtlichen Sender empfangen werden. Wer auch private Sender empfangen will, muss voraussichtlich ab Mitte 2017 eine zusätzliche Gebühr für das CI+-Modul zahlen.
Grundsätzlich ist bei Nutzung einer vorhandenen Gemeinschaftsantenne der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter den erforderlichen Decoder zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters, da der Vermieter nur verpflichtet ist, die Fernsehsignale bis zur Anschlussdose in der vermieteten Wohnung zu liefern. Der erforderliche Decoder und/oder das etwaig notwendige Cl+-Modul für die Privatsender gehören nicht zu der von dem Vermieter vertraglich geschuldeten Antenneninstallation, sondern zur Empfangsanlage des Mieters.
Der Vermieter ist nur verpflichtet, die vorhandene Gemeinschaftsantenne instand zu halten, dass der Mieter mit von ihm selbst angeschafften Decoder / Cl+-Modul die Programme störungsfrei sehen kann. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die vorhandene Dachantenne abzubauen und den Mieter auf den Empfang per Stab-, Satantenne oder Kabelanschluss zu verweisen.


Trennung und Erbrecht

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 22.10.2017

Ehepartner haben im deutschen Erbrecht eine Sonderstellung. Mit der Heirat gelten sie als Verwandte erster Ordnung und sind als solche erbberechtigt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ehegattenerbrechts ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtskräftig bestand. Im Fall der Trennung hat ein Ehepartner unter Umständen kein Interesse mehr daran, dass der zukünftige Ex-Partner im Todesfalle noch in den Genuss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt.

Wichtig ist, dass das Erbrecht des Ehegatten schon dann ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Scheidungsantrags ist die Zustellung beim Antragsgegner, also dem Ehepartner. Wird der Scheidungsantrag nicht mit äußerster Sorgfalt gefertigt, besteht das Risiko, dass das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückweist oder aber dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. In beiden Fällen unterbleibt die zeitnahe Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner und das Risiko der ungewollten Erbfolge besteht weiter.

Wer sich hier absichern will, sollte bei Vorliegen der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen unverzüglich einen eigenen Scheidungsantrag beim Familiengericht über seinen Anwalt einreichen. Nicht ausreichend ist es, sich auf den Scheidungsantrag des Ehepartners zu verlassen, da der Antrag ohne weiteres bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen werden kann.

Um dem Risiko der ungewollten Erbfolge bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu begegnen, besteht auch die Möglichkeit, das Ehegattenerbrecht einvernehmlich in einer notariellen Trennungsfolgenvereinbarung auszuschließen. Weiter könnte der zukünftige Ex-Partner durch ein entsprechendes Testament enterbt werden. Ein solches Testament berührt allerdings nicht die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners. Es ist dringend anzuraten, dass Sie sich frühzeitig fachanwaltlich beraten lassen, wenn Sie in dieser Angelegenheit Regelungsbedarf erkennen.

Krank zur Arbeit?

Rechtsanwältin Doris Spoida / Telefon: 03322 425-111
erschienen in der Brawo am 19.11.2017

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft voll und ganz zur Verfügung zu stellen. Kann er durch Krankheit die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen, verstößt er damit gegen seinen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber könnte hierfür eine Abmahnung aussprechen. Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer und seinen Kollegen eine Sorgfaltspflicht. Verschuldet der Arbeitnehmer durch die Krankheit etwa einen Unfall und der Arbeitgeber hat von der Krankheit gewusst, können auf ihn Schadensersatzansprüche zukommen. Genauso kann der Arbeitnehmer in Haftung genommen werden, wenn er seine Krankheit verschwiegen hatte.

Wann der Arbeitnehmer zu krank ist um zu arbeiten, ist von der Krankheit und dem Arbeitsplatz abhängig. Es muss dem Angestellten unmöglich oder unzumutbar sein, zu arbeiten, oder er würde seiner Gesundheit schaden, wenn er arbeitet.

Bei einem Beschäftigungsverbot ist die Arbeit grundsätzlich untersagt. Dagegen attestiert die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich, dass der Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt der Krankschreibung seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Die Dauer der Krankschreibung ist eine Prognose des Arztes. Ist der Arbeitnehmer früher wieder gesund, darf er auch ohne Gesundschreibung wieder zur Arbeit gehen.

Ansonsten lautet: Krank ist krank! Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer darf zu Hause bleiben und muss auch nicht zu einem Personalgespräch in der Firma erscheinen. Nur unter besonderen Umständen und je nach Erkrankung müssen krankgeschriebene Arbeitnehmer, z.B. Führungskräfte, für Rückfragen telefonisch erreichbar sein. Um eine Vertretung während der Krankenzeit müssen sich Arbeitnehmer jedoch nicht selbständig kümmern.

 


Unfall mit ausländischem Fahrzeug

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 03.12.2017

Ein Unfall an sich ist schon ärgerlich. Ist ein ausländisches Fahrzeug beteiligt, bedeutet dies unter Umständen erheblichen Mehraufwand. Neben Sprachbarrieren gibt es auch in rechtlicher Hinsicht viele Unterschiede. Glücklicherweise wurde für diese Fälle das „Grüne-Karte-System“ geschaffen, das vor allem in Europa weit verbreitet ist.

Wenn Sie nun im Inland mit einem Unfallgegner einen unverschuldeten Unfall gehabt haben, dessen Wagen im Ausland versichert ist, muss man sich nicht mühevoll mit einem ausländischen Versicherer auseinandersetzen. Die Schäden können stattdessen direkt beim „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ geltend gemacht werden.

Besonders wichtig ist auch in diesem Fall,
dass nach einem Unfall die wichtigsten Daten notiert werden:

- Unfalltag, Unfallort und Unfallskizze
- Namen und Anschrift des Schädigers
- Kennzeichen, Marke und Typ seines Wagens
- Namen und Anschrift seiner Autoversicherung

Stellen Sie nach dem Unfall auch unbedingt die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners im Original sicher. Die Karte und Unfalldaten sind dem „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ einzureichen. Das Büro überträgt dann die Regulierung Ihres Schadens einem deutschen Versicherer, der die Sache in Vertretung für den ausländischen Versicherer erledigt. Wenn die deutsche Versicherung nicht ohne weiteres zahlt, kann dann wiederum das „Deutsche Büro Grüne Karte e.V.“ verklagt werden. Bei der Abwicklung der Schadensregulierung gilt das Recht des Landes, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Das bedeutet, dass bei einem schuldlosen Unfall auch die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe übernommen werden.